1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1997, 1998 und 2001 [...] in Gestalt der Einspruchsentscheidung [...] wird die Einkommensteuer für 1997 auf [xxx] EUR, für 1998 auf [xxx] EUR und für 2001 auf [xxx] EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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