FG München - Urteil vom 20.04.2010
13 K 4288/07
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 3; HGB § 247 Abs. 2;

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bei einem freiberuflich tätigen Künstler

FG München, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 13 K 4288/07

DRsp Nr. 2010/15396

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bei einem freiberuflich tätigen Künstler

1. Zu dem der freiberuflichen Tätigkeit dienenden Betriebsvermögen eines Malers gehören auch die zur Veräußerung geschaffenen Bilder. 2. Diese Bilder sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen. 3. Der Künstler erwirbt Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens für seinen Betrieb als freiberuflich tätiger Künstler, wenn er bereits einmal verkaufte selbstgeschaffenen Bilder in der Absicht wieder zurückkauft, sie später erneut zu veräußern. 4. Kauft der Künstler nur gelegentlich bereits einmal verkaufte selbstgeschaffene Bilder wieder zurück um sie später wieder zu verkaufen, übt er mit dieser Tätigkeit keinen Gewerbebtrieb aus.

1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1997, 1998 und 2001 [...] in Gestalt der Einspruchsentscheidung [...] wird die Einkommensteuer für 1997 auf [xxx] EUR, für 1998 auf [xxx] EUR und für 2001 auf [xxx] EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § Abs. Nr. ;