BFH - Urteil vom 18.10.2006
XI R 9/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 321
BFH/NV 2007, 595
BFHE 215, 210
BStBl II 2007, 266
DB 2007, 320
DStR 2007, 190
NJW 2007, 1232
Vorinstanzen:
FG Münster - 13 K 3370/00 G, F - 22.11.2005 (EFG 2006, 681),

Wirtschaftsprüfer als Treuhänder im Rahmen von Immobilienfonds gewerblich

BFH, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen XI R 9/06

DRsp Nr. 2007/842

Wirtschaftsprüfer als Treuhänder im Rahmen von Immobilienfonds gewerblich

»Wird eine aus Wirtschaftsprüfern bestehende GbR im Rahmen von Immobilienfonds als Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten tätig, übt sie eine gewerbliche Tätigkeit aus.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, deren Gesellschafter in den Streitjahren 1991 bis 1998 die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A und B und der Diplom-Kaufmann, Steuerberater und Rechtsbeistand H (nur bis Ende 1997) waren. Ihr Zweck war, die bis dahin allein von A ausgeübte Treuhandtätigkeit im Bereich geschlossener Immobilienfonds (Kommanditgesellschaften) im Innenverhältnis gemeinsam durchzuführen. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf die Konzeptions- und Investitionsphase (kurz: Anfangsphase) der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft. Diese Phase endete mit der Fondsschließung, frühestens mit dem Erwerb bzw. der Herstellung des Vermietungsobjekts. Daran schloss sich die sog. Bewirtschaftungsphase an, in der A allein tätig sein sollte.

Die während der Anfangsphase von der GbR ausgeführten Treuhandtätigkeiten umfassten:

- Begutachtung/Einschätzung der Ertragsfähigkeiten der von der künftigen Fondsgesellschaft für einen möglichen Erwerb in Betracht gezogenen Immobilien,