1. Eine Revision kann nicht durch eine Wirtschaftsprüfungs- und/oder Steuerberatungsgesellschaft wirksam eingelegt werden.2. Wird diesem gesetzlich normierten Vertretungszwang nicht genügt, fehlt den Beteiligten die Postulationsfähigkeit. Mangels dieser Prozesshandlungsvoraussetzung ist das Rechtsmittel der Revision daher nicht wirksam erhoben.
Normenkette:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;
Gründe:
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