Die Klägerin hatte vergeblich vorgetragen, daß die Witwenrente keine eigenständige Rente, sondern Bestandteil der Rente des Ehemannes sei. Ihrer Meinung nach hätte auch darauf abgestellt werden müssen, wie groß der Altersunterschied zwischen den Ehegatten ist und wieviel Rente der verstorbene Ehepartner bereits bezogen hat.
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