LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2017
L 22 R 71/14
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a; SGB VII § 65 Abs. 6; BVG § 38 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 5582/12

WitwenrenteAnspruchsausschluss bei VersorgungseheBesondere Umstände des FallesSchwere Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 22 R 71/14

DRsp Nr. 2017/2912

Witwenrente Anspruchsausschluss bei Versorgungsehe Besondere Umstände des Falles Schwere Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, stellt der Begriff der besonderen Umstände einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt. 2. Aus § 46 Abs. 2a SGB VI ergibt sich nicht ohne Weiteres, was unter den besonderen Umständen des Falles zu verstehen ist; da diese Vorschrift jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 BVG) nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der besonderen Umstände in diese Bestimmungen angeknüpft werden. 3. Als besondere Umstände sind daher alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. 4. Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.