LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2017
L 33 R 1038/14
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 5725/13

WitwenrenteVersorgungseheBesondere Umstände des FallesWiderlegung der gesetzlichen VermutungVorliegen eines Versorgungsgedankens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen L 33 R 1038/14

DRsp Nr. 2017/6893

Witwenrente Versorgungsehe Besondere Umstände des Falles Widerlegung der gesetzlichen Vermutung Vorliegen eines Versorgungsgedankens

1. Als besondere Umstände i.S.d. § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. 2. Für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung muss die Gesamtbetrachtung und Abwägung der (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten für die Heirat ergeben, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder diesem Zweck - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind. 3. Dabei sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2014 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. ;