Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung der Rechtseinheit) die Zulassung der Revision. Die erhobene Verfahrensrüge liegt nicht vor.
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