BFH - Beschluss vom 18.05.2006
VI B 145/05
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1474
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2425/02

WK-Abzug - Kosten für Teilnahme an psychologischen Seminaren

BFH, Beschluss vom 18.05.2006 - Aktenzeichen VI B 145/05

DRsp Nr. 2006/19211

WK-Abzug - Kosten für Teilnahme an psychologischen Seminaren

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Kosten für die Teilnahme an psychologischen Seminaren, die nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Stpfl. ausgeübten Berufs zugeschnitten sind, sondern gleichermaßen der persönlichen Weiterbildung dienen, nicht als WK abziehbar sind.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung der Rechtseinheit) die Zulassung der Revision. Die erhobene Verfahrensrüge liegt nicht vor.