BFH - Beschluss vom 26.05.2003
VI B 13/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1182

WK-Abzug; Aufwendungen für den Unterhalt einer Wohnung

BFH, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen VI B 13/03

DRsp Nr. 2003/9819

WK-Abzug; Aufwendungen für den Unterhalt einer Wohnung

Aufwendungen für das Unterhalten einer Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensführung eines Stpfl. darstellt, gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebensführungskosten i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Insbesondere weicht die Vorentscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.