BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 4/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 32

WK-Abzug, Aufwendungen für Master of Laws-Studium

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 4/02

DRsp Nr. 2003/14549

WK-Abzug, Aufwendungen für "Master of Laws"-Studium

Aufwendungen für ein Auslandsstudium mit dem Abschluss "Master of Laws", das nach dem ersten juristischen Staatsexamen und vor Aufnahme der Referendartätigkeit durchgeführt wird, sind vorab entstandene WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die 1971 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war ab September 1996 als Rechtsreferendarin nichtselbständig tätig. Sie hatte im März 1995 ihr erstes juristisches Staatsexamen bestanden. Anschließend absolvierte sie von August 1995 bis August 1996 an einer amerikanischen Universität ein Aufbaustudium zur Erlangung des Titels "Master of Laws". Die Kosten ermittelten sich bei einem Umrechnungskurs von 1,50 DM pro US $ wie folgt:

1. Studiengebühren 15 360 US $ = 23 040 DM

2. Mietkosten 5 400 US $ = 8 100 DM

3. Flugkosten 1 767 US $ = 2 651 DM

Summe 33 791 DM

Die Kosten wurden über das Kreditkartenkonto ihres Vaters abgerechnet. Die Klägerin legte einen Darlehensvertrag mit ihrem Vater vom 30. Juni 1995 vor, wonach ihr Vater ihr zum Studium einen Kredit von 50 000 DM zinslos zur Verfügung stellte. Die Darlehensnehmerin (Klägerin) sollte diesen Betrag beginnend mit ihrem ersten Gehalt in einem Festanstellungsverhältnis ratenweise zurückzahlen.