BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 48/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 34

WK-Abzug, Aufwendungen für Steuerberaterprüfung

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 48/02

DRsp Nr. 2003/14551

WK-Abzug, Aufwendungen für Steuerberaterprüfung

Aufwendungen eines Dipl.-Kfm. zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung unterliegen dem WK-Abzug, auch wenn die Prüfung nicht bestanden wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Streitig ist, ob im Streitjahr 1998 entstandene Aufwendungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung Werbungskosten darstellen.

Der 1966 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Kaufmann. Er war ab Mai 1995 bei der Firma A als Anwendungsberater für Steuer- und Finanzsoftware tätig. Sein Aufgabengebiet umfasste die Betreuung der Anwender beim Einsatz bestimmter Programme, die Mitwirkung bei der Pflege und Wartung der Programme, bei vertriebsunterstützenden Maßnahmen, Informationsveranstaltungen sowie Anwenderschulungen und die Durchführung von Markt- und Wettbewerbsanalysen.

Ab Juli 1997 bereitete sich der Kläger neben seiner beruflichen Tätigkeit auf die Steuerberaterprüfung vor und besuchte entsprechende Schulungen und Seminare. Nach nichtbestandener Prüfung im Streitjahr und im Jahr 1999 sowie einem krankheitsbedingten Prüfungsabbruch in 2000 arbeitete der Kläger weiter als Anwendungsberater bei A.