BFH - Urteil vom 27.05.2003
VI R 9/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1319

WK-Abzug, Aufwendungen zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins

BFH, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen VI R 9/02

DRsp Nr. 2003/10574

WK-Abzug, Aufwendungen zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins

Aufwendungen für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins können auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung als vorab entstandene WK anzuerkennen sein, sofern die Aufwendungen beruflich veranlasst sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Der 1967 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) beendete im Streitjahr 1993 erfolgreich eine Lehre als Bankkaufmann. Ab November 1993 begann er mit einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer an einer Verkehrsfliegerschule. Zuvor hatte er schon die Privatpilotenlizenz (Private Pilot Licence --PPL--) erworben und als Hobbyflieger im Rahmen einer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit Schlepp-, Passagier- und Fotoflüge durchgeführt.

Der Kläger schloss die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer im Jahr 1995 ab. Das Bestehen aller Prüfungen zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins (Airline Transport Pilot Licence --ATPL--) wurde ihm mit Prüfungszeugnis vom 9. März 1995 bescheinigt. Bereits mit Schreiben vom 20. Februar 1995 hatte ihn eine Fluggesellschaft zu einem Auswahlverfahren für den 14. und 15. März 1995 eingeladen. Ab Juli 1995 wurde er bei dieser Gesellschaft als Flugzeugführer (Co-Pilot) mit deutschem Einsatzort beschäftigt.