BFH - Beschluss vom 06.03.2006
X B 5/05
Normen:
EStG § 9 § 22 Nr. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1091
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2089/99

WK-Abzug: Beiträge an ärztliches Versorgungswerk

BFH, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen X B 5/05

DRsp Nr. 2006/10887

WK-Abzug: Beiträge an ärztliches Versorgungswerk

1. Freiwillig geleistete Beiträge an ein ärztliches Versorgungswerk zur Aufrechterhaltung einer Rentenanwartschaft sind keine nach § 9 EStG abziehbaren WK bei sonstigen Einkünften i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG.2. Die Zahlungen betreffen lediglich die Vermögensebene, denn sie dienen dazu, die Rentenanwartschaft und damit einen Vermögensgegenstand zu erwerben bzw. zu erhalten.

Normenkette:

EStG § 9 § 22 Nr. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).