BFH - Urteil vom 27.05.2003
VI R 76/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1411

WK-Abzug; berufbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium

BFH, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen VI R 76/02

DRsp Nr. 2003/12227

WK-Abzug; berufbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium

Aufwendungen eines Technischen Zeichners für ein berufbegleitendes Fachhochschulstudium "Technische Betriebswirtschaft", Fachbereich Produktionstechnik, können WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der 1969 geborene Kläger war im Streitjahr als technischer Zeichner tätig. Berufsbegleitend studierte er ab September 1998 an einer Fachhochschule im Studiengang Technische Betriebswirtschaft und Fachbereich Produktionstechnik. Das Studium wird mit dem Diplom beendet.

In der Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Aufwendungen für das Studium in Höhe von 6 773 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Beträge:

(Monatliche) Studiengebühren (12 x 175 DM): 2 100 DM

Semestergebühren (2 x 136,50 DM): 273 DM

Fahrtkosten (zur FHS; 112 Tage x 29 km x 0,52 DM): 1 689 DM

Verpflegungsmehraufwendungen (112 Tage x 10 DM): 1 120 DM

Fahrtkosten (Lerngemeinschaften; 3 060 km x 0,52 DM): 1 591 DM

Summe: 6 773 DM