Der 1957 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1991 als Krankenpfleger in der Intensivabteilung eines Krankenhauses beschäftigt. Der Bruttoarbeitslohn betrug ca. 57 000 DM. In der Einkommensteuererklärung 1991 machte er Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Studium der Sozialpädagogik an der Universität A in Höhe von 2 959 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, und zwar Fahrtkosten in Höhe von 2 670 DM und Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 289 DM. Die Fahrtkosten wurden nach Dienstreisegrundsätzen berechnet.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 900 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
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