BFH - Urteil vom 27.05.2003
VI R 138/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1318

WK-Abzug, berufbegleitendes Erststudium

BFH, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen VI R 138/99

DRsp Nr. 2003/10572

WK-Abzug, berufbegleitendes Erststudium

Aufwendungen eines Sozialversicherungs-Fachangestellten für ein berufsbegleitendes erstmalige Hochschulstudium (hier: Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaftslehre) sind als WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Der 1960 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Sozialversicherungs-Fachangestellter und war nach Abschluss dieser Ausbildung zunächst bei einer Krankenkasse beschäftigt. In den Streitjahren 1993 bis 1996 war er bei einem Krankenkassenverband nichtselbständig tätig; hierbei erzielte er Einnahmen von rd. 87 800 DM (1993) bis rd. 101 700 DM (1996). Im Dezember 1988 hatte er an einer Verwaltungs- und Wirtschaftakademie eine Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" erfolgreich abgeschlossen. Ferner hatte er ab dem Sommersemester (SS) 1986 bis zum Wintersemester (WS) 1987/88 an der Universität X Volkswirtschaft studiert und ab dem SS 1988 (ab WS 1995/96 als Gasthörer) mit dem Studium der Rechtswissenschaft begonnen. Ab dem WS 1991/92 nahm er zusätzlich ein Studium der Betriebswirtschaft (BWL) an der Fernuniversität Hagen mit dem Abschluss "Diplom-Betriebswirt (FH)" auf.