BFH - Urteil vom 27.05.2003
VI R 53/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1320

WK-Abzug, berufbegleitendes Erststudium

BFH, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen VI R 53/02

DRsp Nr. 2003/10573

WK-Abzug, berufbegleitendes Erststudium

Aufwendungen eines gelernten Groß- und Außenhandelskaufmanns für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium (hier: Betriebswirtschaftslehre) können WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätig sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Der ... geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann. Im Streitjahr 1996 nahm er berufsbegleitend ein "betriebswirtschaftliches externes Studium mit Präsenzphase" an der Fachhochschule ... auf, um den Abschluss als Diplom-Betriebswirt (FH) zu erlangen. Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Während dieser Zeit muss der Absolvent zehn Fachprüfungen absolvieren, sechs schriftliche Leistungsnachweise und eine Diplomarbeit vorlegen sowie eine mündliche Prüfung zur Diplomarbeit ablegen. Neben bestimmten schulischen Voraussetzungen ist der Nachweis einer einschlägigen kaufmännischen Berufspraxis von mindestens drei Jahren Studienvoraussetzung. Vor Aufnahme des Studiums ist der Kläger bereits 18 Jahre als Einkäufer tätig gewesen.