I. Streitig ist, ob Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war als Pharmaberater nichtselbständig tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1998) machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 22 556 DM geltend und begehrte in Höhe von 18 045 DM (80 v.H.) deren Berücksichtigung als Werbungskosten.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|