BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 7/01
Normen:
EStG § 3 Nr. 26 § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 3c Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 174
DStRE 2004, 1
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2816/98

WK-Abzug; Bildungsaufwendungen; Bildungsmaßnahmen eines Arztes

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 7/01

DRsp Nr. 2003/14722

WK-Abzug; Bildungsaufwendungen; Bildungsmaßnahmen eines Arztes

1. Bildungsaufwendungen sind - sofern betrieblich oder beruflich veranlasst - als WK oder BA anzuerkennen. Die erforderliche Veranlassung liegt vor, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit angestrebten steuerbaren Einnahmen stehen.2. Für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit müssen die Erwerbsaufwendungen nicht notwendig bzw. erforderlich sein; ein Stpfl. kann frei entscheiden, welche Aufwendungen er zur Erzielung von Einnahmen machen will.3. Aufwendungen eines als Lehrer tätigen Arztes für Bildungsmaßnahmen zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren, auf dem Gebiet der Akupunktur sowie anlässlich der Durchführung eines Berufspraktikums bei einem Hautarzt (Allergologie) erweitern das Berufswissen und sind daher dem Grunde nach als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26 § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 3c Abs. 1 ;

Gründe: