BFH - Urteil vom 26.06.2003
VI R 5/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1417

WK-Abzug; BwL-Studium einer Steuerfachgehilfin

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen VI R 5/01

DRsp Nr. 2003/11912

WK-Abzug; BwL-Studium einer Steuerfachgehilfin

Aufwendungen einer Steuerfachgehilfin für ein berufbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium der BwL können WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die 1973 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloss Anfang 1996 ihre Ausbildung als Steuerfachgehilfin ab. Ab Oktober 1996 nahm sie an einer staatlich anerkannten Fachhochschule der Wirtschaft ein Studium mit der Fachrichtung Wirtschaft, Schwerpunkt Steuer- und Revisionswesen auf, um den Abschluss "Diplom-Betriebswirtin (FH)" zu erlangen. Die Kosten für den Studienplatz beliefen sich auf 1 100 DM pro Monat. Sie mietete ferner am Studienort ein möbliertes Appartement zu einem monatlichen Mietpreis von 450 DM an. Das Studium, das nach acht Semestern beendet sein sollte, erfolgte im sog. dualen System. Neben dem Studium war die Klägerin weiterhin bei einem Steuerberater als Steuerfachgehilfin mit einem Monatslohn von ca. 3 300 DM beschäftigt. Sie vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber, nach Abschluss des Studiums in seinem Büro noch mindestens zwei Jahre tätig zu sein.