I. Streitig ist, ob Aufwendungen eines Bundeswehroffiziers für einen Englischkurs in Südafrika einkommensteuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im streitigen Veranlagungszeitraum 2000 bei der Bundeswehr als Zugführeroffizier tätig und studierte zugleich an der Hochschule der Bundeswehr in München Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Er hat den Studiengang als Diplom-Kaufmann abgeschlossen. Nach Ablauf seiner Dienstzeit im Juni 2003 ist er aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschieden und seitdem als Sicherheitsberater selbständig tätig.
In der Zeit vom 14. August bis 8. September 2000 nahm der Kläger an einem Englischsprachkurs in Kapstadt (Südafrika) teil. Hierfür machte er mit seiner Einkommensteuererklärung die hier streitigen Aufwendungen als Werbungskosten wie folgt geltend:
Flugschein 1 129,34 DM
Kursgebühren 2 760,00 DM
Übernachtungskosten 26 x 100 DM 2 600,00 DM
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