BFH - Beschluss vom 23.11.2006
IX B 109/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 680
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1375/02

WK-Abzug: Erhaltungsaufwendungen

BFH, Beschluss vom 23.11.2006 - Aktenzeichen IX B 109/06

DRsp Nr. 2007/2881

WK-Abzug: Erhaltungsaufwendungen

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Abzug der auf die Zusammenlegung zweier Wohnungen entfallenden Erhaltungskosten als WK zutreffend versagt wird, wenn es am Veranlassungszusammenhang zur Vermittlungstätigkeit fehlt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ihre Begründung die geltend gemachte Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in Gestalt einer Divergenz zur Rechtsprechung des BFH hinreichend darlegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.) und damit den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Jedenfalls ist die gerügte Divergenz nicht gegeben.