Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ihre Begründung die geltend gemachte Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in Gestalt einer Divergenz zur Rechtsprechung des BFH hinreichend darlegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.) und damit den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Jedenfalls ist die gerügte Divergenz nicht gegeben.
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