BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 15/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 175
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 508/00

WK-Abzug: Erststudium eines Zeitsoldaten

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 15/03

DRsp Nr. 2003/15297

WK-Abzug: Erststudium eines Zeitsoldaten

1. Bildungsaufwendungen können, sofern sie beruflich veranlasst sind, WK sein.2. Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt wird.3. Aufwendungen eines unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellten Zeitsoldaten für ein Erststudium und ein nachfolgendes Zweitstudium können WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Erst- und Zweitstudium eines Zeitsoldaten als Werbungskosten anzuerkennen sind.