I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine Reise an den Gardasee Werbungskosten sind.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Studienrätin an einem Gymnasium. Sie unterrichtet die Fächer Englisch und Biologie. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte sie u.a. Aufwendungen für eine siebentägige Informationsreise an den Gardasee in Höhe von 974 DM als Werbungskosten geltend. Veranstalter der Reise war das Schulfahrtenzentrum der Deutschen Bahn. Nach einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung handelte es sich um eine "Lehrerinformationsfahrt", die dem Zweck diente, "am Gardasee Zielorte für Klassenfahrten zu erkunden". Das teilweise vorgelegte Reiseprogramm weist den Ablauf der Reise wie folgt aus:
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