BFH - Urteil vom 26.06.2003
VI R 8/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1418

WK-Abzug; Journalistikstudium einer Dipl.-Übersetzerin

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen VI R 8/01

DRsp Nr. 2003/11913

WK-Abzug; Journalistikstudium einer Dipl.-Übersetzerin

Aufwendungen einer Dipl.-Übersetzerin für ein Aufbaustudium im Studiengang Journalistik können vorab entstandene WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die im Streitjahr (1997) 38 Jahre alte Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war nach einem wissenschaftlichen Hochschulstudium ab Juli 1991 als Diplom-Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch im Sprachendienst eines Ministeriums tätig. Neben ihrer Übersetzungsarbeit übernahm sie auch Dolmetscheraufgaben in ihrer Erstsprache (Englisch).