Der 1964 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1996 als Flugbegleiter (Steward) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben absolvierte er eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins (Airline Transport Pilot Licence --ATPL--) in Höhe von 49 943 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1 800 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
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