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2003
BFH
BFH - Beschluss vom 24.04.2003
VI B 62/02
Normen:
EStG
§
9
Abs.
1
S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1054
WK-Abzug, Strafverteidigungskosten
BFH,
Beschluss
vom 24.04.2003
- Aktenzeichen VI B 62/02
DRsp Nr. 2003/8676
WK-Abzug, Strafverteidigungskosten
Strafverteidigungskosten eines als DDR-Agenten verurteilten Beamten unterliegen nicht dem WK-Abzug.
Normenkette:
EStG
§
9
Abs.
1
S. 1 ;
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
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