BFH - Urteil vom 26.06.2003
VI R 85/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1415

WK-Abzug; Zusatzausbildung einer Gymnasiallehrerin

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen VI R 85/97

DRsp Nr. 2003/11914

WK-Abzug; Zusatzausbildung einer Gymnasiallehrerin

Aufwendungen einer Gymnasiallehrerin, die an einer Sonderschule für gehörlose und behinderte Kinder mit zusätzlichen Verhaltensauffälligkeiten unterrichtet, für eine Weiterbildung zur analytischen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin, können WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr 1994 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin ist ausgebildete Gymnasiallehrerin. Im Streitjahr war sie an einer Sonderschule für gehörlose und mehrfach behinderte Kinder mit zusätzlichen Verhaltensauffälligkeiten angestellt. Zum Wintersemester 1994/95 nahm sie --im Alter von 41 Jahren-- an einer Weiterbildung zur analytischen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin (Psychagogin) teil.