I. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom Mai 1984 hatten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Pächter eines in Brandenburg belegenen Grundstücks das darauf befindliche Wochenendhaus samt Nebenanlagen und Aufwuchs erworben. Dadurch waren sie nach dem Zivilrecht der DDR Eigentümer des Wochenendhauses geworden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah das Wochenendhaus als Gebäude auf fremdem Grund und Boden an und stellte dafür mit Bescheid vom 7. März 2002 auf den 1. Januar 1991 einen Einheitswert fest, den es den Klägern hälftig zurechnete. Einspruch und Klage, mit denen sich die Kläger dagegen gewandt hatten, dass ihnen gegenüber ein Einheitswert festgestellt worden ist, blieben erfolglos.
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