I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren Eheleute und wurden im Streitjahr 1993 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A in S. Die Kläger nutzten das Grundstück seit Juli 1990 zusammen mit ihren 1975 und 1983 geborenen Kindern zu eigenen Wohnzwecken. In den Jahren 1990 bis 1992 nahm die Klägerin Wohneigentumsförderung nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von jährlich 15 000 DM in Anspruch.
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