I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im März 1993 beantragten sie die Baugenehmigung für eine "Gartenlaube", die ca. 5 m vom Hauptgebäude entfernt auf einem Fundament erstellt worden ist und eine Nutzfläche von 15 qm hat. Durch die Verlegung von elektrischen Leitungen ist der Raum elektrisch zu beheizen und dadurch ganzjährig nutzbar. Ein Anbau an das bestehende Gebäude war aufgrund der Lage des Gebäudes nicht möglich.
Für die Errichtung des von ihnen als "Wintergarten" bezeichneten Gebäudes (Herstellungskosten 12 840 DM) beantragten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 1993 einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG für ein Kind.
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