BFH - Urteil vom 26.02.2002
X R 47/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 § 34f Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1633
BFH/NV 2002, 1209
BFHE 198, 439
BStBl II 2002, 799
DB 2002, 1861
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 11.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen III 176/96

Wohneigentumsförderung im Beitrittsgebiet

BFH, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen X R 47/98

DRsp Nr. 2002/10141

Wohneigentumsförderung im Beitrittsgebiet

»Ein Steuerpflichtiger kann die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG und § 34f EStG auch für nach dem 31. Dezember 1990 erworbene, aber bereits vorher errichtete Wohnungen im Beitrittsgebiet geltend machen, wenn diese nach DDR-Recht formell und materiell baurechtmäßig waren, tatsächlich dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden durften und auch entsprechend genutzt wurden.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 § 34f Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahr 1991 ein im Außenbereich belegenes Grundstück in A (Thüringen). Auf diesem Grundstück hatten die Voreigentümer ausweislich des erteilten Bauabnahmescheins im Jahr 1962 ein Gartenhaus sowie im Jahr 1967 einen ebenfalls genehmigten Anbau errichtet. In ihrer Einkommensteuererklärung 1991 machten die Kläger für das Gebäude die Grundförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 6 316 DM geltend und beantragten eine Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG für zwei Kinder. Mit dem Einkommensteuerbescheid für 1991 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Berücksichtigung der Steuerbegünstigung ab. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.