I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahr 1991 ein im Außenbereich belegenes Grundstück in A (Thüringen). Auf diesem Grundstück hatten die Voreigentümer ausweislich des erteilten Bauabnahmescheins im Jahr 1962 ein Gartenhaus sowie im Jahr 1967 einen ebenfalls genehmigten Anbau errichtet. In ihrer Einkommensteuererklärung 1991 machten die Kläger für das Gebäude die Grundförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 6 316 DM geltend und beantragten eine Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG für zwei Kinder. Mit dem Einkommensteuerbescheid für 1991 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Berücksichtigung der Steuerbegünstigung ab. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.
Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|