1. Sinn und Zweck der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 14 Satz 6 i.V.m. Satz 7 EStG ist es, das Ende der Wohneigentumsförderung nach § 10eEStG und die Abgrenzung zur EigZul klar und eindeutig festzulegen.2. Für die Förderung nach § 10 eEStG muss die Investitionsentscheidung vor dem maßgeblichen Stichtag getroffen sein. Um bestimmen zu können, ob das der Fall ist, muss das errichtete Objekt mit demjenigen identisch sein, das in dem vor dem Stichtag eingereichten Bauantrag beschrieben ist.