FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2000
2 K 147/99
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 817

Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG bei gemeinsamer Errichtung eines Objekts durch Verlobte auf einem der Verlobten gehörenden Grundstück

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 2 K 147/99

DRsp Nr. 2001/8678

Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG bei gemeinsamer Errichtung eines Objekts durch Verlobte auf einem der Verlobten gehörenden Grundstück

1. Haben zwei Verlobte (inzwischen miteinander Verheiratete) auf dem Grundstück der Partnerin gemeinsam ein Einfamilienhaus errichtet, finanziert und bezogen, steht dem Partner die hälftige Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 und 6 EStG nicht zu, wenn ihm wirtschaftliches Eigentum im Haus seiner jetzigen Ehefrau nicht eingeräumt worden ist. 2. Bei einander nahestehenden Personen ist wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden grundsätzlich nur anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger, d.h. überprüfbarer und im voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wird, aufgrund derer er diesen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann. Allein das Einverständnis des Grundstückseigentümers mit den Baumaßnahmen begründet in aller Regel allenfalls ein stillschweigend oder ausdrücklich vereinbartes obligatorisches Nutzungsrecht.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1995, in welcher Höhe ein Abzugsbetrag bzw. Vorkosten gem. § 10 e Abs. 1, Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd berücksichtigt werden kann.