Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG für Gebäude auf fremdem Grund und Boden
FG Brandenburg, Urteil vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 2 K 479/99 E
DRsp Nr. 2001/1433
Wohneigentumsförderung nach § 10eEStG für Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Ein Steuerpflichtiger, der vor Errichtung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes mit dem Grundstückseigentümer vertraglich vereinbart hat, dass er das Gebäude mindestens für dessen Nutzungsdauer nutzen darf, und dass der Eigentümer nicht zur einseitigen Kündigung der Nutzungsvereinbarung befugt ist, kann als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1EStG in Anspruch nehmen. Es ist nicht erforderlich, dass das Nutzungsrecht vererblich ist.