BFH - Urteil vom 15.05.2002
X R 97/98
Normen:
EStG §§ 7b 10 e Abs. 4 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Wohneigentumsförderung; Objektverbrauch, § 10 e EStG

BFH, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen X R 97/98

DRsp Nr. 2002/12723

Wohneigentumsförderung; Objektverbrauch, § 10 e EStG

Objektverbrauch nach § 10 e Abs. 4 EStG tritt auch dann ein, wenn erhöhte Absetzungen in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden sind und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Allein maßgeblich für den Objektverbrauch ist das Ergebnis, dass eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen worden ist, die sich auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn das FA in den Erläuterungen zum ESt-Bescheid nicht darauf hingewiesen hat, dass es weitere erhöhte Abschreibungen angesetzt hat und dies angesichts der geringen Höhe der Steuervergünstigung nicht offensichtlich war.

Normenkette:

EStG §§ 7b 10 e Abs. 4 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte den Klägern im Jahr 1968 und in den Folgejahren antragsgemäß erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ein Wohnhaus. Aus einer zu den Steuerakten genommenen Abschreibungstabelle ergibt sich, dass für einen Ausbau des Wohnhauses ab 1973 eine weitere Förderung gemäß § 7b EStG zuerkannt worden ist; die erhöhten Absetzungen betrugen danach jährlich 350 DM.