I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte den Klägern im Jahr 1968 und in den Folgejahren antragsgemäß erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ein Wohnhaus. Aus einer zu den Steuerakten genommenen Abschreibungstabelle ergibt sich, dass für einen Ausbau des Wohnhauses ab 1973 eine weitere Förderung gemäß § 7b EStG zuerkannt worden ist; die erhöhten Absetzungen betrugen danach jährlich 350 DM.
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