BFH - Urteil vom 27.07.2000
X R 91/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5, § 10e Abs. 1,6;
Fundstellen:
BB 2000, 2142
BFH/NV 2000, 1550
BFHE 192, 333
DStR 2000, 1820
NJW 2001, 2350
NZM 2001, 596
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Wohneigentumsförderung und doppelte Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 27.07.2000 - Aktenzeichen X R 91/97

DRsp Nr. 2000/7607

Wohneigentumsförderung und doppelte Haushaltsführung

»1. Einem Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sowie der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG für diese Wohnung zu, wenn er statt der notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht (Fortführung der Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259; vom 11. Dezember 1996 X R 15/96, BFHE 182, 153, BStBl II 1997, 221). 2. Macht der Arbeitnehmer für die Eigentumswohnung am Arbeitsort keine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend, kann er auch die vor Beginn der erstmaligen Eigennutzung der Wohnung entstandenen Finanzierungsaufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehen, die in einem Veranlagungszeitraum bezahlt worden sind, in dem er noch in einer Mietwohnung am Beschäftigungsort wohnte, deren Kosten er nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abzog.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5, § 10e Abs. 1,6;

Gründe: