Zu entscheiden ist, ob für eine Ferienwohnung der Klägerin, die nicht in einem ausgewiesenen Ferienhausgebiet liegt, die Wohnungseigentumsförderung nach § 10 e EStG und das davon abhängige Baukindergeld nach § 34 f EStG zu gewähren ist.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.11.1993 erwarb die Klägerin eine im Bau befindliche Ferienwohnung in ... . Diese und die übrigen Wohnungen des Hauses gehören zusammen mit Wohnungen in drei anderen Häusern zu einer einheitlichen Wohnanlage, die gemeinschaftlich verwaltet wird. Die gesamte Wohnanlage ist baurechtlich zum Dauerwohnen geeignet und zugelassen. Die Wohnung der Klägerin war im Juni 1994 fertiggestellt.
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