Am 25. Februar 2008 ging eine unter demselben Datum datierte, telekopierte Klageschrift der Rechtsanwaltskanzlei Dr. W pp. "namens" des Klägers J. S. beim Gericht ein, wonach sich die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 2. August 2006 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2008 richte; es sollten weitere Werbungskosten von 3.329,00 EUR berücksichtigt werden. Die Klagebegründung werde "baldmöglichst" vorgelegt. Nachdem die Prozessbevollmächtigten gebeten wurden, den Gegenstand des Klagebegehrens bis zum 4. April 2008 darzulegen und die Klage zu begründen, verlängerte ihnen der Senatsvorsitzende diese Frist antragsgemäß bis zum 5. Mai 2008 und setzte gleichzeitig am 26. März 2008 gem. § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO bis zum 9. Mai 2008 eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung.
Diese Frist ist ergebnislos abgelaufen.
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