BFH - Urteil vom 16.11.2004
VII R 16/04
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 8 lit. b § 12 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 313
BFH/NV 2005, 481
BFHE 2007, 376
BStBl II 2005, 186
DAR 2005, 170
DStRE 2005, 215
Vorinstanzen:
FG Münster - 28.4.2003 - 13 K 6401/02 Kfz,

Wohnmobile von Schaustellern steuerfrei

BFH, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen VII R 16/04

DRsp Nr. 2005/1410

Wohnmobile von Schaustellern steuerfrei

»Auch selbstfahrende Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart sind von der Steuer befreit, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.«

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 8 lit. b § 12 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Halterin eines LKW, den sie für ihren Schaustellerbetrieb verwendet. Der Aufbau des Fahrzeuges kann ausgewechselt werden. Es stehen dafür zwei Wohncontainer zur Verfügung, die abwechselnd auf dem Fahrgestell befestigt werden können; einer von ihnen dient der Klägerin, der andere ggf. Angestellten für die Dauer der jeweiligen Kirmes als Wohnung. Im Fahrzeugschein wird das Fahrzeug als "LKW geschlossener Kasten mit Wechselaufbau" bezeichnet.