FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.08.2002
2 K 2370/99
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ; AO (1977) § 8 ;

Wohnsitz bei unerlaubtem Verlassen der DDR; Innehaben einer Wohnung; Investitionszulage; Investitionszulage 1993

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 2370/99

DRsp Nr. 2003/10417

Wohnsitz bei "unerlaubtem" Verlassen der DDR; Innehaben einer Wohnung; Investitionszulage; Investitionszulage 1993

1. "Innehaben" im Sinne des § 8 AO bedeutet, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über die Wohnung verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen aufsucht. 2. Im Falle eines "unerlaubten" Verlassens der ehemaligen DDR und der Umsiedlung in die BRD war davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz wie auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR aufgegeben hat. Für die Beurteilung dieser Frage ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt (hier) August 1988 abzustellen, spätere, zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare (hier politische: Wiedervereinigung) Ereignisse haben außer Betracht zu bleiben. 3. Hat der Inhaber von 50 % der Anteile an einer GbR nach den vorstehenden Grundsätzen (Leitsätze 1 und 2) am 9.11.1989 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt, so hat die Gesellschaft keinen Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ; AO (1977) § 8 ;

Tatbestand: