Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Kindergeld für seine am 1995 geborene Tochter J. zusteht. Der Kläger hat des weiteren einen Sohn und eine 1989 geborene Tochter S. Der Sohn und die Tochter S. wohnen bei dem Kläger in B. (Deutschland), wo sie auch die Schule besuchen. Die Ehefrau des Klägers lebt vom Kläger getrennt, aber nicht geschieden, in Ägypten. Sowohl der Kläger als auch dessen Tochter J. sind deutsche Staatsangehörige. Die Tochter J. hat außerdem die ägyptische Staatsangehörigkeit.
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