FG Münster - Urteil vom 07.10.2011
12 K 4112/10 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs 1 Satz 3; AO § 8; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;

Wohnsitz eines neugeborenen Kindes bei mehrfachem Wohnsitz der Eltern

FG Münster, Urteil vom 07.10.2011 - Aktenzeichen 12 K 4112/10 Kg

DRsp Nr. 2013/17494

Wohnsitz eines neugeborenen Kindes bei mehrfachem Wohnsitz der Eltern

1) Ein außerhalb der EU neugeborenes Kind, dessen Vater sich ebenfalls im Ausland aufhält, aber seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat, teilt auch dann den Wohnsitz mit dem Vater im Inland, wenn das Kind nicht unverzüglich nach Deutschland einreist. 2) Teilt ein Kleinkind den Wohnsitz seiner leiblichen Mutter und seines leiblichen Vaters, in deren Obhut es sich befindet, teilt es bei mehrfachem Wohnsitz seiner Eltern auch diese Wohnsitze.

Normenkette:

EStG § 63 Abs 1 Satz 3; AO § 8; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Mit Schreiben vom 06.08.2010 beantragte der Kläger, ihm für seinen am 09.02.2010 in L (Staat O) geborenen Sohn E 2 Kindergeld zu gewähren. Er sei seit dem 01.05.2009 Rentner. Er verfüge in seinem Haus in R, A-Straße 1, über eine voll eingerichtete Wohnung. Dort sei er auch mit seinem Sohn gemeldet. Die Kindesmutter sei Oʼin und habe kein eigenes Einkommen.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kindergeld mit Bescheid vom 27.09.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Kind könne nicht berücksichtigt werden, weil es weder einen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland noch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.