Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) die für einen Anspruch auf Kindergeld erforderliche Voraussetzung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland erfüllte.
I.
Die Klin ist türkische Staatsangehörige und seit 24. Januar 1996 mit H (seit 1984 deutscher Staatsangehöriger) verheiratet. Sie besitzt seit 1989 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die am 09. Februar 1997 geborene D ist das leibliche Kind der Ehegatten. Unstreitig hielt sich die Klin in der Zeit vom 18. Mai 1998 bis 12. November 1998 und vom 27. Dezember 1998 bis 14. September 1999 in der Türkei auf. Laut Ausländerbehörde war die Klin gemeldet:
bis 23. November 1998 in H-Str. 19 1/2
vom 24. November 1998 bis 31. Oktober 1999 in D-Str. 79
vom 01. November 1999 bis 24. November 1999 in I-str. 24 und
ab 25. November 1999 in ... Str. 19 1/2
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