BFH - Urteil vom 30.10.2002
VIII R 86/00
Normen:
AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 464

Wohnsitz, in der Türkei festgehaltenes Kind

BFH, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen VIII R 86/00

DRsp Nr. 2003/2648

Wohnsitz, in der Türkei festgehaltenes Kind

1. Die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland ist vollzogen, sobald Umstände eingetreten sind, die erkennen lassen, dass der Stpfl. nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wird.2. Hält ein türkischer Vater sein Kind gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter in der Türkei fest, hat das Kind seinen bisherigen inländischen Wohnsitz nur aufgegeben, wenn die Umstände darauf schließen lassen, das Kind werde nicht nach Deutschland zurückkehren.3. Die Würdigung, ob die festgestellten Umstände erkennen lassen, dass das Kind nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wird, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher Aufgabe der Tatsacheninstanz.4. Leitet die Mutter umgehend die erforderlichen Schritte für die Rückführung ihres Kindes ein, ist die Würdigung des FG, zumindest für eine Übergangszeit von sechs Monaten nach Beginn des Festhaltens des Kindes in der Türkei, müsse nicht damit gerechnet werden, dieses werde nicht nach Deutschland zurückkehren, nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 ;

Gründe: