FG Sachsen - Urteil vom 29.05.2018
3 K 74/17 (Kg)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1;

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eines Steuerpflichtigen im Inland als Voraussetzung für einen Anspruch auf Kindergeld

FG Sachsen, Urteil vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 3 K 74/17 (Kg)

DRsp Nr. 2022/16520

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eines Steuerpflichtigen im Inland als Voraussetzung für einen Anspruch auf Kindergeld

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen Kindergeld für die Kinder (geboren 2005) und (geboren 2013) in den Zeiträumen April 2015 bis April 2016 und November 2016 bis Dezember 2016.

Die Klägerin ist die Mutter der beiden Kinder und . Sie ist vom Vater der Kinder, Herrn , seit dem 3. März 2015 geschieden. Die Kinder leben im Haushalt der Klägerin in Polen.

Der Vater der Kinder wurde im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 30. April 2016 und vom 1. November 2016 bis zum 1. September 2017 von der Firma .... Z.O.O. in Deutschland beschäftigt. Auf die Entsendebescheinigungen vom 8. August 2016 und vom 8. Januar 2018 wird Bezug genommen (Blatt 34, 35 der Finanzgerichtsakte). Die Arbeitgeberin bescheinigte Herrn , dass eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland nicht bestehe, weil er in Polen sozialversichert sei.

Den Antrag der Klägerin auf Kindergeld lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. September 2016 ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 22. November 2016, die an die Adresse der Klägerin nach Polen versandt wurde).