FG München - Urteil vom 21.10.2010
5 K 3492/09
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 3; AO § 8; AO § 9;

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kindergeldberechtigten bei Auslandseinsatz

FG München, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 5 K 3492/09

DRsp Nr. 2011/14093

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kindergeldberechtigten bei Auslandseinsatz

1. Als Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung der Wohnung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist des § 9 S. 2 AO zurückzugreifen, da in dieser Frist zum Ausdruck kommt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist. Dies ist auch für § 8 AO maßgebend, weil eine nur vorübergehende Nutzung einer Wohnung keinen Wohnsitz begründet. 2. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht „zwischenzeitliches Wohnen” in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten. 3. Es reicht zur Begründung eines „neuen” inländischen Wohnsitzes nicht aus, wenn lediglich kurzfristige Aufenthalte, d. h. zwei Tage alle zwei Wochen/jede Woche und in den Ferienzeiten, in der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung der Mutter im Inland verbracht worden sind, weil es an einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt des Klägers von mehr als sechs Monaten Dauer im Inland fehlt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § Abs. Nr. ;