I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tochter des Antragstellers, M, im Streitzeitraum ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und sie deshalb für den Anspruch auf Kindergeld als Kind zu berücksichtigen ist.
1. Der Antragsteller und seine Ehefrau besitzen die iranische Staatsangehörigkeit; ihre 1983 in Teheran geborene Tochter M ist deutsche Staatsangehörige (Kindergeldakte -
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