FG Hamburg - Beschluss vom 02.07.2002
III 228/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 ; EStG § 63 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 ;

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2002 - Aktenzeichen III 228/02

DRsp Nr. 2002/18062

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

Die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland bei dem zweijährigen Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken einer fast volljährigen deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Eltern kann ernstlich zweifelhaft sein, wenn die im Ausland lebende Tochter sich regelmäßig in ihr zur Verfügung stehenden Räumen der elterlichen Wohnung aufhält und im Inland weiterhin ihren bisherigen Lebenskreis unterhält.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 ; EStG § 63 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tochter des Antragstellers, M, im Streitzeitraum ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und sie deshalb für den Anspruch auf Kindergeld als Kind zu berücksichtigen ist.

1. Der Antragsteller und seine Ehefrau besitzen die iranische Staatsangehörigkeit; ihre 1983 in Teheran geborene Tochter M ist deutsche Staatsangehörige (Kindergeldakte - KiG-A -, Bl. 151, 153). Die Tochter besuchte von Mai 2000 bis Juni 2002 zu Ausbildungszwecken die Teheran International School, Iran (KiG-A, Bl. 142, Finanzgerichtsakte - FG-A - III 9/02, Bl. 1), um im Anschluss nach der Rückkehr zu ihren Eltern das Abitur in Hamburg abzulegen (KiG-A, Bl. 14, FG-A III 9/02, Bl. 1). Während des Aufenthalts im Iran wohnte sie bei ihrer Großmutter (KiG-A, Bl. 137 R).