BFH - Urteil vom 24.06.2003
IX R 28/01
Normen:
EStG § 21 § 52 Abs. 21 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1383
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 07.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen IV 1009/99
BFH, vom 21.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 29/95
FG Thüringen, vom 03.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen I 139/94

Wohnungen im Beitrittsgebiet: keine Anwendung der sog. großen Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG

BFH, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen IX R 28/01

DRsp Nr. 2003/15695

Wohnungen im Beitrittsgebiet: keine Anwendung der sog. großen Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG

Eine entsprechende Anwendung der sog. großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG zur Nutzungswertbesteuerung auf Wohnungen im Beitrittsgebiet kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 21 § 52 Abs. 21 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zu je einem Viertel Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Thüringen, das sie zum Teil zu eigenen Wohnzwecken nutzten und im Übrigen vermieteten. Die von ihnen geltend gemachten Werbungskosten erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 1991 nicht an, soweit sie auf die von den Klägern selbstgenutzten Wohnungen entfielen.

Dagegen erhoben die Kläger mit der Begründung Einspruch, in den erklärten Mieteinnahmen seien die Mietwerte der eigengenutzten Wohnungen enthalten; die diesbezüglich angefallenen Werbungskosten seien zu berücksichtigen. In der Einspruchsentscheidung erfasste das FA den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnungen nicht mehr. Es stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf ./. 11 974 DM fest. Der weiter gehende Einspruch hatte keinen Erfolg.