BFH - Beschluß vom 01.02.2000
X B 109/99
Normen:
EStG § 10 e Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 839

Wohnungsanschaffung; Vorkostenabzug

BFH, Beschluß vom 01.02.2000 - Aktenzeichen X B 109/99

DRsp Nr. 2000/3719

Wohnungsanschaffung; Vorkostenabzug

1. Schafft ein Stpfl. das von ihm bewohnte, bisher gemietete Objekt an, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Das kann bereits vor Eintragung des Eigentums im Grundbuch übergehen. 2. Spätestens mit der Eintragung des Mieters als Eigentümer im Grundbuch ist das wirtschaftliche Eigentum übergegangen. Zinsen für den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt sind daher nicht als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar.

Normenkette:

EStG § 10 e Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Es muss konkret auf die für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen werden. Allein die Behauptung, der Streitfall habe grundsätzliche Bedeutung oder sei fehlerhaft entschieden, reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 1992 X B 58/92, BFH/NV 1993, 40; vom 20. Mai 1994 VIII B 115/93, BFH/NV 1995, 101).