FG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2005
1 K 433/02
Normen:
BewG § 146 Abs. 5 ;

Wohnungsbegriff; Bedarfsbewertung - Wohnungsbegriff nach der älteren Rechtsprechung des BFH

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 1 K 433/02

DRsp Nr. 2006/23075

Wohnungsbegriff; Bedarfsbewertung - Wohnungsbegriff nach der älteren Rechtsprechung des BFH

1. Was eine Wohnung ist, bestimmt sich bei der Bedarfsbewertung nach dem Wohnungsbegriff des Bewertungsrechts. 2. Der Wohnungsbegriff ist im Gesetz nicht erläutert, es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung von der Verkehrsanschauung und den tatsächlichen Gegebenheiten im Wohnungswesen abhängt. 3. Für Häuser, die z.B. vor 1990 errichtet worden sind, gelten andere Maßstäbe als für Neubauten. Auch bei Gebäuden, die nach dem 2. Weltkrieg errichtet worden sind, muss differenziert werden. 4. Die neuere Rechtsprechung des BFH, die nur solche Räume als Wohnungen akzeptiert, die eine baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit mit eigenem Zugang bilden, gilt nur für die Bewertung von Wohngrundstücken, die 1973 oder später bezugsfertig errichtet, aus- oder umgebaut worden sind.

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Umstritten ist bei der Bedarfsbewertung auf den 13. August 2001, wie viele Wohnungen das Grundstück der Klägerin enthält.

Durch Vertrag vom 13. August 2001 erwarb die Klägerin (Kl) durch Schenkung das Grundstück A. Es ist mit einem Wohnhaus gebaut, das wie folgt gestaltet ist: